Tennishalle ab Donnerstag, den 18. März 2021, wieder geschlossen

18. Mär 2021

Hallenschließung

Liebe Mitglieder,

leider ist es wieder soweit. Es stand schon seit Anfang März fest: Sollte die Corona-Inzidenz in einem Landkreis über 100 steigen, droht der Gang zurück in den Lockdown. Der Landkreis Esslingen hat diese Marke seit Sonntag durchgehend gerissen. Schon ab Donnerstag, 18. März, heißt es deshalb wieder kreisweit: (fast) alles zu. Außerdem treten erneut Kontaktbeschränkungen in Kraft. Das Corona-Virus ist im Landkreis wieder auf dem Vormarsch. Zuletzt meldete das Landesgesundheitsamt am Dienstagabend gar einen Wert von 112. Damit ist die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus an drei Tagen in Folge am 16. März überschritten. Gemäß der Corona-Verordnung hat der Landkreis Esslingen deshalb die von Bund und Ländern ausgehandelte „Notbremse“ gezogen und neue Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie erlassen. Diese Regelung hatten die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder Anfang März beschlossen.

Damit gilt für den Tennisbetrieb ab 18.03.2021 Folgendes:

  • Die Halle wird geschlossen.
  • Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
    Da unsere Außenplätze nicht hergerichtet sind, kann somit im Außenbereich nicht gespielt werden.

Zu Ihrer allgemeinen Information gilt im Landkreis Esslingen bis auf Weiteres ab 18.03.2021 auch Folgendes:

  • Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt.
  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Von diesen Einschränkungen sind Einzelhandelsbetriebe nach § 1 c Abs. 2 S. 3 CoronaVO (z.B. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel, Gärtnereien) ausgenommen.
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen). Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.

Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht.

Viele Grüße

U. Kernbach
1. Vorsitzender

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